• Die Kostenfreiheit des Schulweges wird grundsätzlich nur auf Antrag für die Dauer eines Schuljahres genehmigt.
  • Wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen (z.B. Adresse, Ausbildungsrichtung,) nicht ändern, bedarf es für das jeweils folgende Schuljahr keines neuen Antrages.
  • Der Fußweg von der Wohnung zur Schule muss mindestens 3 km betragen.
  • Eine Beförderungspflicht ist auf die Jahrgangsstufen 05-10 beschränkt.
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